Hinweise für Bietinteressenten
Allgemeine Informationen für Bietinteressenten
Ort der Versteigerung
Die Zwangsversteigerungen finden im Hauptgebäude, Enzer Str. 12 im Saal 15 oder 36, statt.
Verkehrswertgutachten
Sie enthalten Angaben über Lage, Größe, baulichen Zustand und ggf. baubehördliche Auflagen der Objekte sowie die Wertermittlung und Wertberechnung. Die Gutachten können während der Sprechzeiten im Zimmer 11/12 des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Fertigung von Ablichtungen der eingesehenen Gutachten ist nicht möglich.
Verkehrswert
Der Verkehrswert (= Grundstückswert) wird vom Versteigerungsgericht festgesetzt.
Besichtigung
Die Besichtigung der Objekte ist nur mit Zustimmung der Eigentümer (Schuldner) oder ggf. der Mieter/Pächter möglich.
Bekanntmachung der Versteigerungstermine
Die Bekanntmachung der Versteigerungstermine erfolgt mindestens 6 Wochen vor dem Termin auf der Internetseite vom ZVG-Portal , durch Aushang im Gericht (Hauptgebäude, Erdgeschoss) und ca. 4 - 6 Wochen vor dem Termin in den Schaumburger Nachrichten. Eine Veröffentlichung im Niedersächsischen Staatsanzeiger erfolgt seit Mitte August 2016 nicht mehr. Die Aufhebung eines angesetzten Termins kann jederzeit erfolgen; sie wird nur auf der Internetseite ZVG-Portal bekannt gemacht.
Haftung
Versteigert werden die an der angegebenen Grundbuchstelle eingetragenen Objekte in ihrem tatsächlichen Bestand, auch wenn dieser von der Grundbuchbeschreibung abweicht. Das Vollstreckungsgericht haftet nicht für die Richtigkeit der Grundbucheintragung und nicht für den Zustand der Objekte. Die Versteigerung erstreckt sich auch auf Bestandteile, Zubehörstücke und sonstige Gegenstände, die kraft Gesetzes der Beschlagnahme in diesem Verfahren unterliegen oder sonst kraft Gesetzes mitversteigert werden, soweit sie nicht ausdrücklich wirksam aus der Versteigerung ausgenommen sind. Das Vollstreckungsgericht haftet ferner nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldungen.
Abgabe von Geboten
Zur Abgabe von Geboten müssen sich die Bieter durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben werden. Wer für einen anderen bietet, muss die Urschrift oder Ausfertigung einer Bietvollmacht in öffentlicher (notariell beglaubigter) Form vorlegen; eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht genügt nicht.
Geringste Gebote
Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus den evtl. im Grundbuch bestehenbleibenden Rechten und dem bar zu entrichtenden Teil. Es wird im Versteigerungstermin bekannt gegeben. Hinsichtlich der Höhe des abgegebenen Gebots prüft das Gericht zunächst nur, ob das sogenannte geringste Bargebot, welches sich u.a. aus Gerichtskosten und Vorschüssen der betreibenden Gläubiger zusammensetzt, erreicht ist. Die Verhandlung darüber, ob auf das Gebot der Zuschlag erteilt werden kann, findet erst nach dem Schluss der Versteigerung statt.
In einem sogenannten ersten Versteigerungstermin muss das Gericht von Amts wegen den Zuschlag auf ein Gebot versagen, welches weniger als 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes beträgt. Zudem kann ein Beteiligter unter bestimmten Voraussetzungen die Zuschlagsversagung beantragen, wenn das abgegebene Meistgebot weniger als 7/10 des Verkehrswertes beträgt. Für beide Wertgrenzen sind die bestehenbleibenden Rechte dem abgegebenen Gebot hinzuzurechnen.
Beispiel:
50.000,00 EUR Grundschuld bleibt bestehen, ein Gebot von 100.000,00 EUR wird abgegeben = 150.000,00 EUR tatsächliches Gebot.
Sicherheitsleistung
Auf Antrag eines Beteiligten kann gemäß § 67 Abs. 1 ZVG Sicherheit verlangt werden. Die Höhe der Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes.
Eine Sicherheitsleistung in Form von Bargeld ist nicht möglich! Bietsicherheit kann nur unbar geleistet werden.
Hierzu stehen folgende Alternativen zur Auswahl:
1. Vorlage eines Verrechnungsschecks eines Kreditinstituts, der Landeszentralbank oder der Bundesbank, der frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein muss. Das Kreditinstitut muss zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigt sein und der Scheck muss im Inland zahlbar sind. Der Verrechnungsscheck muss gewöhnlich von zwei Mitarbeitern der Bank unterschrieben sein. Achtung: Nicht alle Banken stellen entsprechende Verrechnungsschecks aus.
2. Vorlage einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts.
3. Rechtzeitige und frühzeitige Überweisung des Betrages auf das Konto des Amtsgericht Stadthagen (bei dem die Zwangsversteigerung stattfindet). Die Überweisung muss so rechtzeitig erfolgen, dass dem Gericht im Termin zu dem Verfahren eine Zahlungsanzeige über den Eingang des Betrages vorliegt. Diese Zahlungsanzeige wird im Amtsgericht automatisch erstellt, sobald der Zahlungseingang verbucht ist. Bietinteressenten sollten unbedingt bedenken, dass zwischen ihrer Überweisung und dem Erstellen der Zahlungsanzeige mehrere Tage - bis zu einer Woche - liegen können. Und genauso lange kann es dauern, bis sie ihr Geld zurückerhalten, wenn sie nicht Meistbietende geblieben und nicht den Zuschlag erhalten haben. Diese Variante kann also mit einem Zinsverlust für den Bieter verbunden sein.
Die Kontoverbindung des Amtsgerichts Stadthagen lautet:
IBAN: DE81250500000106023807
BIC: NOLADE2HXXX
Bei der Überweisung müssen Bietinteressenten als Verwendungszweck unbedingt die Geschäftsnummer bzw. das Aktenzeichen des Gerichts angeben. Es muss den Buchstaben K enthalten.
Weiterhin sinnvoll ist die Angabe „Bietsicherheit“ im Verwendungszweck.
Bietgemeinschaften
Bietgemeinschaften sind zugelassen. Bei jedem Gebot muss angegeben werden, in welchem Gemeinschaftsverhältnis der Grundbesitz erworben werden soll (z.B. bei Eheleuten je zu ½ oder als GbR usw.).
Eigentumsübergang
Das Eigentum am versteigerten Objekt geht mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den Meistbietenden über. Von diesem Zeitpunkt an kann frei über das Objekt verfügt werden. Die Grundbucheintragung hat nur noch berichtigende Wirkung und wird nach Eingang der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Vollstreckungsgericht veranlasst (weiteres s.u.).
Kosten des Zuschlags
Für die Erteilung des Zuschlags entsteht eine 5/10 Gebühr nach der Tabelle des Gerichtskostengesetzes. Die Kosten richten sich nach der Höhe des Meistgebotes (Bargebot + bestehen bleibende Rechte). Beispiel: abgegebenes Gebot 100.000,00 EUR, bestehenbleibende Rechte 50.000,00 EUR = Wert 150.000,00 EUR, Gebühr 698,00 EUR.
Grunderwerbsteuer
Mit Erteilung des Zuschlags auf das Meistgebot wird Grunderwerbsteuer fällig, deren Höhe vom zuständigen Finanzamt berechnet wird. Das Vollstreckungsgericht übersendet den Zuschlagsbeschluss direkt an das Finanzamt, welches nach Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Ersteher eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an das Vollstreckungsgericht schickt. Dafür wird Ihre Steuer-ID des Finanzamtes benötigt, die Sie möglichst im Versteigerungstermin dabeihaben sollten.
Rechtsverhältnis Ersteher (neuer Eigentümer) ./. bisheriger Eigentümer
Der Ersteher kann - ohne vorherige Räumungsklage – unter (kostenpflichtiger!) Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses (die beim Vollstreckungsgericht beantragt werden muss) gegen den bisherigen Eigentümer - nicht aber gegen Mieter oder Pächter - die Räumung betreiben, sofern der bisherige Eigentümer das Objekt nicht freiwillig räumt. Es ist allerdings ratsam, den bisherigen Eigentümer nochmals schriftlich aufzufordern, das Objekt binnen (ca.) einem Monat komplett zu räumen.
Rechtsverhältnis Ersteher ./. Mieter oder Pächter
Sofern das Objekt vermietet oder verpachtet ist, tritt der Ersteher in das bestehende Miet- bzw. Pachtverhältnis ein. Er ist jedoch unter Beachtung der sonstigen für die Kündigung geltenden Bestimmungen berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Ein-haltung der gesetzlichen Frist zu kündigen (Sonderkündigungsrecht gem. § 57a Abs. 2 ZVG). Einzelheiten können bei Rechtsanwälten erfragt werden.
Verteilungsverfahren
Ca. 4 bis 6 Wochen nach der Zuschlagserteilung findet der Verteilungstermin statt. Zu diesem Zeitpunkt muss das Bargebot - ggf. nach Abzug der bereits erbrachten Sicherheitsleistung - an das Gericht gezahlt werden. Das Bargebot ist vom Zuschlag an bis einen Tag vor dem Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen. Die Zinspflicht endet, wenn der Betrag unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt wird (förmlicher Antrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts – näheres kann dort erfragt werden).
Grundbucheintragung
Nach der Durchführung des Verteilungsverfahrens und Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ersucht das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt von Amts wegen um Eintragung des neuen Eigentümers. Die Kosten für die Grundbucheintragung trägt der neue Eigentümer. Berechnet wird nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Gegenstandswert für die Berechnung der Eintragungskosten ist der festgestellte Verkehrswert. Beispiel: 150.000,00 EUR Verkehrswert : 1/1 Gebühr gemäß Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 354,00 EUR.