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Grundbuchamt

Im Grundbuch werden Besitzverhältnisse, Belastungen und Rechte an Grundstücken festgehalten.

Wird ein Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt, wird dieser Vorgang im Grundbuch vermerkt, um die Eigentumsverhältnisse rechtlich sicher zu dokumentieren. Eingetragen werden alle Vorgänge das Grundstück betreffend, so z.B. Belastungen mit Hypotheken oder Grundschulden, Pfandentlassungen sowie sogenannten Dienstbarkeiten wie Wohnrecht, Nießbrauch, Geh- und Fahrrechte, Photovoltaikanlagen, Kabeltrassen für Windenergie, usw. Für die Eintragungen gilt der „Grundsatz des öffentlichen Glaubens“, das heißt, jeder kann auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen.

Allgemeine Informationen zum Thema Grundbuchrecht können Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal aufrufen (zum Grundbuchrecht im Landesjustizportal).


Der Grundbuchauszug

bietet einen ausführlichen Einblick über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, einschließlich der aktuellen Besitzverhältnisse und möglicher Belastungen.

Bei berechtigtem Interesse können Privatpersonen einen Grundbuchauszug aus dem Amtsgerichtsbezirk Stadthagen ausgehändigt erhalten. Ein Auszug kann auch schriftlich per Brief oder Fax angefordert werden. Eine Beantragung per E-Mail ist in Rechtssachen in Niedersachsen nur zugelassen, wenn sie rechtssicher erfolgt (mit vorheriger Legitimierung z.B. über den Dienst „Mein Justizpostfach (MJP)“). Der Antragsteller kann sich auch durch Dritte vertreten lassen, der sich durch Vorlage einer Vollmacht legitimieren muss.

Amtliche Vordrucke erhalten Sie Niedersächsischen Landesjustizportal.


Aber Achtung:

Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.
In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.


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