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Hausordnung

Amtsgericht Stadthagen

Die Direktorin

5330

Stand: 01.11.2023


1. Allgemeines

(1) Die Hausordnung gilt im gesamten Gebäude des Amtsgerichts einschließlich des Grundstücks und der dazu gehörenden Freiflächen in der Enzer Str. 12 sowie in den Diensträumen der Nebenstelle des Amtsgerichts in der Enzer Str. 13. Sie gilt für alle Personen, die sich in den Dienstgebäuden aufhalten.

(2) Das Hausrecht übt die Direktorin aus. In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung kann die Direktorin oder deren Vertretung ein Hausverbot erteilen. Über Ausnahmen kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall die Direktorin oder deren Vertretung entscheiden. Während der Gerichtsverhandlungen obliegt der/m jeweiligen Vorsitzenden die sitzungspolizeiliche Befugnis gem. § 176 GVG. Den hierauf beruhenden Anordnungen ist Folge zu leisten.

(3) Die Angehörigen desJustizwachtmeisterdienstes sind berechtigt und verpflichtet, zur Durchsetzung dieser Hausordnung die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen und nach Maßgabe der §§ 12 ff des Niedersächsischen Justizgesetz (NJG) vom 16.12.2014 durchzusetzen. Sie sind jederzeit zur Gefahrenabwehr, Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung berechtigt. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Bei erheblichen Störungen mit Wiederholungsgefahr sind sie berechtigt, jemanden des Grundstücks zu verweisen.

2. Zutritt zu den Justizgebäuden

(1) Es finden Zutritts – bzw. Eingangskontrollen in der Eingangsschleuse mittels Detektorrahmen, Röntgen-Gepäckscanner, Handsonde sowie die Durchsuchung von Taschen, Kleidung und Behältnissen und durch das oberflächliche körperliche Abtasten statt durch die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes, denen der Zweck des beabsichtigten Aufenthalts im Gericht mitzuteilen ist.

(2) Der Zutritt wird grundsätzlich nur zu den Sprechzeiten und zu vereinbarten Terminen oder öffentlichen Sitzungen gewährt.

(3) Der Zutritt wird Personen versagt, die

a) sich weigern, sich mit einem amtlichen Dokument auszuweisenzwecks Identitätsfeststellung;

b) die Kontrolle oder Aufrechterhaltung des Betriebs erheblich stören.

(4) Werden bei der Einlasskontrolle nicht gestattete Gegenstände vorgefunden, werden sie durch die Bediensteten der Justizwachtmeisterei

a) sichergestellt oder

b) gegen Ausgabe einer Kontrollmarke für die Dauer des Aufenthalts im Gerichtsgebäude in Verwahrung genommen und nach Abgabe der Kontrollmarke wieder zurückgegeben;

c) handelt es sich um Waffen, Messer und gefährliche Gegenstände jeglicher Art, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung zu stören, werden die Gegenstände wie zu b) in Verwahrung genommen unter Verständigung der Polizei bei Anhaltspunkten auf Verstoß gegen das Waffengesetz; in dem Fall werden Behörden-und/oder Geschäftsleitung verständigt und die Polizei entscheidet über die strafrechtliche Relevanz, die Rückgabe oder Beschlagnahme.

3. Verhalten in den Dienstgebäuden und –räumen

(1) In dem Dienstgebäude und den Diensträumen sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Hygiene-Abstandsregeln (mindestens 1,50 m ) sind einzuhalten.

(2) Im gesamten Gerichtsgebäude ist den Besucher*innen untersagt:

a) das Gesicht zu verhüllen und zu vermummen, es sei denn dies wird im Einzelfall von der Behördenleitung genehmigt

b) das Mitbringen von:

· Alkohol, alkoholhaltigen Getränken und/oder Drogen sonstiger Art,

· Getränken in Glasflaschen,

· Waffen, Messern jeglicher Art oder von gefährlichen Gegenständen (wie z.B. Pfefferspray u.a.) mit Ausnahme der Dienstwaffen der Polizeikräfte der Länder und des Bundes

· Tieren (mit Ausnahme von Blindenführ- und ausgebildeten Assistenzhunden) ohne Behördenleitergenehmigung,

· Kameras und Tonbandgeräten, es sei denn dies ist mit dem Pressesprecher abgestimmt,

c) das Rauchen in den Gebäuden,

d) das Zeigen von Spruchbändern oder ähnliche demonstrative Handlungen wie das Verteilen von Schriften oder Flugblättern,

e) die Verbreitung unnötigen Lärms sowie

f) die vermeidbare Verunreinigung der Diensträume, Treppen und Flure

(3) In den Sitzungssälen ist untersagt:

a) (grundsätzlich) die Vermummung und Maskierung der Mund-Nasenpartie des Gesichts durch die Verfahrensbeteiligten, es sei denn ein Mundschutz ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden aus sitzungspolizeilichen Gründen angeordnet,

b) (grundsätzlich) der Verzehr von Speisen und Getränken,

c) alle Verhaltensweisen, die der Würde des Gerichts abträglich sind, wie z.B. pöbelndes, bedrohendes oder sonstiges unangemessenes Verhalten,

d) Film-, Foto- und Tonaufnahmen – es sei denn es besteht die Einwilligung des Pressesprechers und dessen Vorgaben werden eingehalten,

e) das Einschalten von Mobilgeräten während der Verhandlung - andernfalls ist damit zu rechnen, dass das Gerät auf Anordnung der Direktorin oder des Verhandlungsführenden für die Dauer des hiesigen Aufenthalts bei der Wachtmeisterei verwahrt wird.

(4) Fundsachen sind in der Wachtmeisterei (Eingangsschleuse) abzugeben.

Benz

Direktorin des Amtsgerichts

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