Grundbuchamt
Im Grundbuch werden Besitzverhältnisse, Belastungen und Rechte an Grundstücken festgehalten.
Wird ein Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt, wird dieser Vorgang im Grundbuch vermerkt, um die Eigentumsverhältnisse rechtlich sicher zu dokumentieren. Eingetragen werden alle Vorgänge das Grundstück betreffend, so z.B. Belastungen mit Hypotheken oder Grundschulden, Pfandentlassungen sowie sogenannten Dienstbarkeiten wie Wohnrecht, Nießbrauch, Geh- und Fahrrechte, Photovoltaikanlagen, Kabeltrassen für Windenergie, usw. Für die Eintragungen gilt der „Grundsatz des öffentlichen Glaubens“, das heißt, jeder kann auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen.
Allgemeine Informationen zum Thema Grundbuchrecht können Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal aufrufen (zum Grundbuchrecht im Landesjustizportal).
Der Grundbuchauszug
bietet einen ausführlichen Einblick über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, einschließlich der aktuellen Besitzverhältnisse und möglicher Belastungen.
Bei berechtigtem Interesse können Privatpersonen einen Grundbuchauszug aus dem Amtsgerichtsbezirk Stadthagen ausgehändigt erhalten. Ein Auszug kann schriftlich per Brief oder Fax angefordert werden oder aber über das EGVP-Postfach (s.u.) beantragt werden. Eine Beantragung per E-Mail ist in Rechtssachen in Niedersachsen nur zugelassen, wenn sie rechtssicher erfolgt (mit vorheriger Legitimierung z.B. über den Dienst "Mein Justizpostfach (MJP)"). Weitere Informationen hierzu erhalten sie auf Elektronischer Rechtsverkehr | Nds. Landesjustizportal. Der Antragsteller kann sich auch durch Dritte vertreten lassen, der sich durch Vorlage einer Vollmacht legitimieren muss.
Amtliche Vordrucke erhalten Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal
Aber Achtung:
Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister
Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.
In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.
Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen
Was ändert sich zum 16.06.2025?
Ab dem 16.06.2025 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Stadthagen zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).
Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.
Eintragungsmitteilungen werden Notarinnen und Notaren auch für die von ihnen vertretenen Antragsberechtigten ausschließlich elektronisch übersandt (Antragstellung nach § 15 GBO).
Wichtig!
Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden.
Die Safe-ID hierfür lautet: DE.Justiz.ccf382e9-c99d-49db-b747-5c651418fc93.ffa4
Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.
Bitte beachten Sie!
Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht.
Elektronische Grundakten – was bedeutet das?
Ab dem 16.06.2025 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 15.06.2025 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.
Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.