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Einstweiliger Rechtsschutz

Es handelt sich in Zivilsachen um Eilanträge, die unabhängig vom Hauptsacheverfahren jederzeit angebracht und zurückgenommen werden können. Das Verfahren dient nur der Sicherung von Rechten und ersetzt nicht das Verfahren in der Hauptsache. Weitere Informationen unter Einstweiliger Rechtsschutz | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de). Einstweiliger Rechtsschutz in Zivilsachen ist daher nicht zulässig, wenn die Hauptsache bereits durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen ist, weil dann der Gläubiger daraus ohne weiteres vollstrecken kann.

Anders als in Zivilsachen sind einstweilige Anordnungen in Familiensachen (z.B Sorgerechts- und Kindschaftsverfahren) selbstständige Verfahren, die die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr voraussetzen. Bei den Verfahren handelt es sich um ein verkürztes, abschließendes Verfahren, das ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren nicht mehr zwingend erforderlich macht. Sie erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, so dass in Unterhaltsverfahren geprüft werden muss, ob ein Hauptsachverfahren anzuschließen ist. In diesen Eilverfahren besteht kein Anwaltszwang, entgegen eines Hauptsacheverfahrens bei Unterhalt.

Sowohl in Zivil- als auch in Familienverfahren können vollstreckbare Geldforderungen oder Ansprüche, die künftig in eine Geldforderung übergehen (künftige Raten oder nach Eintritt einer Bedingung) zur Sicherung der Zwangsvollstreckung durch einen Arrest geltend gemacht werden.


In bestimmten Familiensachen und in Verfahren vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang !

Wenden Sie sich für einen mündlichen Antrag bitte an die Rechtsantragstelle, Sie können den Antrag auch selber schriftlich stellen.

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