Beratungshilfe
Beratungshilfe
ist eine Form staatlicher Unterstützung, mit der in bestimmten Rechtsstreitigkeiten anfallende außergerichtliche Kosten (z.B. für die Beratung durch einen Anwalt zu der Frage, ob Klage eingereicht werden soll oder zu Streitigkeiten, zu denen kein gerichtliches Verfahren anhängig ist) übernommen werden können.
Es darf also noch kein gerichtliches Verfahren anhängig sein. Die eigentliche Beratung findet dann auch nicht durch das Gericht sondern durch die zu beauftragende Beratungsperson statt.
Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Entweder kommen Sie zu unserer Beratungshilfesprechstunde, jeden Mittwoch von 9:00 – 12:00 Uhr, (bitte Wartezeiten einkalkulieren!) oder aber Sie füllen das passende Antragsformular aus und reichen es rechtzeitig bei uns ein.
Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesjustizportals.
Es ist notwendig, dass Sie den Antrag vor Beauftragung der Beratungsperson stellen.
Bitte halten Sie bei der mündlichen Antragsstellung folgende Unterlagen bereit:
- Ihren gültigen Lichtbildausweis,
- die Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit ergibt (z.B. Behörden-Bescheid, Vertrag…),
- Belege über Ihre monatlichen Einnahmen (Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid…) sowie
- Belege über Ihre monatlichen Ausgaben (Ihr Mietvertrag, Versicherungskosten, Kreditzahlungen …).
- Ist die antragstellende Person unter 21 Jahren und wird Unterhalt beansprucht (§ 18 Abs. 4 SGB VIII), benötigen Sie vorher vom Jugendamt eine Bescheinigung, dass die Geltendmachung des Unterhalts kompliziert und deswegen die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig sei.
Sollten Sie Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben, bitten wir Sie, eine weitere Person, die für Sie als Übersetzer tätig werden kann, mitzubringen. Diese Person sollte sich auch ausweisen können.
Beratungshilfe kommt nicht in Betracht,
- wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für diese Angelegenheit übernimmt oder
- andere günstigere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen (z.B. Schuldnerberatung, Verbraucherberatung, Mieterverein etc.) bzw.
- wenn Vermögen vorhanden ist in Höhe von mehr als 2.600,- € oder
- wenn für diese Angelegenheit bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist.