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Beratungshilfe

Beratungshilfe

ist eine Form staatlicher Unterstützung, mit der in bestimmten Rechtsstreitigkeiten anfallende außergerichtliche Kosten (z.B. für die Beratung durch einen Anwalt zu der Frage, ob Klage eingereicht werden soll oder zu Streitigkeiten, zu denen kein gerichtliches Verfahren anhängig ist) übernommen werden können.

Es darf also noch kein gerichtliches Verfahren anhängig sein. Die eigentliche Beratung findet dann auch nicht durch das Gericht sondern durch die zu beauftragende Beratungsperson statt.

Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Entweder kommen Sie zu unserer Beratungshilfesprechstunde, jeden Mittwoch von 9:00 – 12:00 Uhr, (bitte Wartezeiten einkalkulieren!) oder aber Sie füllen das passende Antragsformular aus und reichen es rechtzeitig bei uns ein.

Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesjustizportals.

Es ist notwendig, dass Sie den Antrag vor Beauftragung der Beratungsperson stellen.

Bitte halten Sie bei der mündlichen Antragsstellung folgende Unterlagen bereit:

- Ihren gültigen Lichtbildausweis,

- die Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit ergibt (z.B. Behörden-Bescheid, Vertrag…),

- Belege über Ihre monatlichen Einnahmen (Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid…) sowie

- Belege über Ihre monatlichen Ausgaben (Ihr Mietvertrag, Versicherungskosten, Kreditzahlungen …).

- Fragen zur Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, Unterhaltsansprüchen von Mutter oder Vater aus Anlass der Geburt sowie der Ausübung des Umgangsrechtes sind vorab mit dem Jugendamt zu klären (§ 18 SGB VIII). Bitte legen Sie eine Bescheinigung des Jugendamtes vor, dass Sie dort vorstellig geworden sind und keine Klärung herbeigeführt werden konnte.

Sollten Sie Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben, bitten wir Sie, eine weitere Person, die für Sie als Übersetzer tätig werden kann, mitzubringen. Diese Person sollte sich auch ausweisen können.

Beratungshilfe kommt nicht in Betracht,

- wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für diese Angelegenheit übernimmt oder

- andere günstigere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen (z.B. Schuldnerberatung, Verbraucherberatung, Mieterverein etc.) bzw.

- wenn Vermögen vorhanden ist in Höhe von mehr als 2.600,- € oder

- wenn für diese Angelegenheit bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist.


Alle Informationen zur Beratungshilfe einfach erklärt erhalten sie hier

Dort ist ein weiterer Link zum Vorab-Check enthalten, mit dem Sie selbst überprüfen können, ob Sie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe erfüllen. Jeder Antrag wird als Einzelfall vom Gericht geprüft.


Die Formulare zur Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse können Sie ebenfalls dem Niedersächsischen Landesjustizportal entnehmen.

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