Schöffen/ ehrenamtliche Richter/innen
Ehrenamtliche Richter heißen gemäß § 45 Deutsches Richtergesetz (DRiG) in der Strafgerichtsbarkeit Schöffe, bei den Kammern für Handelssachen Handelsrichter oder in sonstiger Verwendung ehrenamtliche Richter.
Durch Beteiligung von Schöffen als ehrenamtliche Richter in Gerichtsverfahren soll das Vertrauen der Bürger in die Justiz gestärkt und eine lebensnahe Rechtsprechung erreicht werden.
Eine Amtsperiode für Schöffen beträgt fünf Kalenderjahre, die aktuelle Amtsperiode läuft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028.
Bewerbungen für das Schöffenamt können an die Gemeinden gerichtet werden, die eine Vorschlagsliste für Schöffen erstellt. Die Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin in die Liste bedarf der Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden Gemeindevertreter (insgesamt mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl). Nach Ausfertigung der Liste ist sie in der Gemeinde eine Woche lang auszulegen, damit Einspruch erhoben werden kann. Die Liste sowie etwaige Einsprüche werden an das Amtsgericht übersandt, der dortige Schöffenwahlausschuss wählt die Haupt- und Ersatzschöffen für das Schöffengericht am Amtsgericht sowie den auf den Amtsgerichtsbezirk entfallenen Teil der Haupt- und Ersatzschöffen für das zuständige Landgericht.
Zum Schöffenamt können nur Deutsche berufen werden.
Ein ehrenamtlicher Richter oder eine Richterin ist in gleichem Maße in der Sache unabhängig, darauf ist ein Amtseid zu leisten. Sie haben das gleiche Stimmrecht wie ein Berufsrichter und auch die Pflicht zur Abstimmung.
Ehrenamtliche Richter werden eingesetzt beim:
· Verwaltungsgericht (als „Beamtenbeisitzer“, siehe Disziplinarrecht oder einfach als ehrenamtliche Richter, die keine Beamte sein dürfen)
o Schöffengericht (§ 29 GVG)
o Jugendschöffengericht (§ 33a JGG)
o Landwirtschaftsgericht (§ 2 LwVfG)
o Kleine und Große Strafkammer (§ 76 GVG)
o Große Kammer als Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG, § 76 GVG)
o Kleine und Große Jugendkammer (§ 33b JGG)
o Kammer für Handelssachen (Zivilgerichtsbarkeit) (§ 105 GVG)