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Allgemeine Hinweise

Sachverständige werden zur Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung durch das Gericht herangezogen. Der Begriff „Sachverständige oder Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt.

Die wesentliche Aufgabe eines Sachverständigen besteht darin, in Form eines objektiven, fachlichen Urteils Tatsachen festzustellen, Erfahrungssätze darzustellen oder Schlussfolgerungen zum Zweck der Beurteilung des Zustandes abzuleiten.

Es gibt verschiedene Arten der Beauftragung

· Der Befund beschränkt sich auf die Ausstellung eines Befundscheins/ ärztliches Zeugnis oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung.

· Die gutachterliche Äußerung liegt vor, wenn sie nur Teile eines vollständigen Gutachtens enthält, nämlich regelmäßig das Ergebnis bzw. die Diagnose.

· Das Gutachten ist gekennzeichnet durch die Gesamtdarstellung. Das Ergebnis wird erzielt durch die Wertung oder Bewertung von Befunden und Diagnosen und zieht aus dem Gesamtzusammenhang Schlussfolgerungen.

Herangezogen werden können:

· Sachverständige

Das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis (SVV) - SVW

· Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (§ 1 Abs. 2 JVEG), z.B.

o Medizinische Hochschule

o Tierärztliche Hochschule

o Amtsärzte

o Ärztekammer

o Dekra

o TÜV

o Katasteramt

o Handwerkskammer

o Rechtsanwaltskammer

o Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

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