Streitwert
Die Höhe der Gebühren wird nach einem vom Gericht festzulegenden Wert berechnet. Dieser wird je nach Verfahren unterschiedlich bezeichnet:
· In zivilgerichtlichen Verfahren spricht man vom Streitwert (GKG). Grundsätzlich ist die Höhe des Streitwerts von der Bedeutung der Sache abhängig, zumeist von der Bedeutung für den Kläger. Bei einer Zahlungsklage ist der Streitwert identisch mit dem eingeklagten Geldbetrag.
· Bei der Erhebung von Gebühren in Familiensachen nach dem FamGKG wird vom Verfahrenswert gesprochen. Betrifft das Verfahren eine Geldforderung (z.B. Zugewinnausgleich), bemisst sich der Wert nach der Forderung. Bei erforderlichen Genehmigungsverfahren richtet sich der Wert nach dem zugrundeliegenden Geschäft (z.B. Grundstückswert).
· Außerhalb des streitigen Verfahrens spricht man vom Gegenstandswert, beziehungsweise bei der Tätigkeit von Notaren vom Geschäftswert.
Die Wertermittlung ist umfangreich geregelt. Wenn kein konkreter Geldbetrag eingeklagt wird, muss der Streitwert ermittelt werden. Insbesondere in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten gibt es sogenannte Auffangwerte (z.B. § 42 FamGKG, § 36 Abs. 3 GNotKG), die festgelegt sind. In manchen Verfahren kann auch nach billigem Ermessen bei Anwendbarkeit des GNotKG festgesetzt werden.