Dolmetscher und Übersetzer
Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 GVG).
Haben Sie Schwierigkeiten, sich in deutscher Sprache zu äußern? Es gibt die Möglichkeit, Schriftstücke in eine andere Sprache übersetzen zu lassen bzw. bei einer mündlichen Befragung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Dolmetscher/innen hinzuzuziehen (§ 185 GVG)
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Sprachkenntnisse der Beteiligten die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich machen, auch wenn teilweise deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind.
Das Gebot der Zuziehung einer solchen Hilfsperson ist Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG), des „fair trial“. Jeder Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik dieselben prozessualen Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche.
Im Zivilprozess sind Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, die eine ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen und entscheiden zu können, ob und welcher Weise der Rechtsstreit weitergeführt sind, grundsätzlich notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Aus Gründen der Gleichstellung ist es nach überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geboten, die Übersetzungskosten im Obsiegensfall als erstattungsfähig anzuerkennen. Die Parteien sollten dieses Prozesskostenrisiko erwägen.
Die Beistandsleistung eines Dolmetschers ist für das gesamte Strafverfahren, einschließlich des Ermittlungsverfahrens und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Wahl- oder Pflichtverteidiger hingegen unentgeltlich.
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