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Datenschutz

Informationen zum Datenschutz

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - der Datenschutz - leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) setzen die verfassungsrechtlichen Vorgaben um. Das Niedersächsische Datenschutzgesetz ist das Datenschutz-Grundrecht für öffentliche Stellen des Landes und der Kommunen, wie etwa auch der Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Nach § 8 a NDSG ist jede öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, verpflichtet, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser unterstützt die öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes und wirkt auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges an den Datenschutzbeauftragten wenden. Dieser ist außerdem Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger in Belangen des Datenschutzes: Alle Personen, die sich durch eine öffentliche Stelle in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt fühlen, können sich nach § 8 a Abs. 3 Satz 4 NDSG mit ihrem Begehren unmittelbar an den oder die behördlichen Datenschutzbeauftragte/n der öffentlichen Stelle wenden. Diese nehmen insoweit eine datenschutzrechtliche Ombudsfunktion ein. Unabhängig von der organisatorischen Einbindung sind die behördlichen Datenschutzbeauftragten in der Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei. Sie können sich unmittelbar an die Behördenleitung wenden und sind von den öffentlichen Stellen bei der Aufgabenerfüllung des Datenschutzes zu unterstützen.

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