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Richterliche Mediation beim Güterichter/ der Güterichterin

Nicht immer dient ein Urteil der Befriedung der Parteien, weil darin nicht der gesamte dahinter liegende Konflikt gelöst wird. In manchen Fällen ist es sinnvoll, zur nachhaltigen Befriedung eine „Mediation“ durchzuführen!

Dieses Verfahren ist weltweit anerkannt. Ein unparteiischer Dritter (Mediator) entscheidet den Konflikt nicht, sondern übernimmt die Rolle eines Verhandlungsmanagers. Streitende Parteien suchen eigenverantwortlich miteinander kreative Lösungen, indem sie ihre Bedürfnisse und Interessen offenbaren, Ursachen für den Konflikt erkennen und sich damit automatisch einer Regelung nähern, die keine Interessen verletzt und im Idealfall eine Win-Win-Situation herstellt.

Eine Mediation ist in jedem Verfahrensstadium in Zivil- und Familiensachen anwendbar und wird im Amtsgericht Stadthagen mit zunehmendem Erfolg praktiziert. Solange ein streitiges Verfahren anhängig ist, können die Parteien den Wunsch zu einer Mediation äußern mit der Folge, dass das streitige Verfahren unterbrochen wird, kurzfristig ein Termin bei einer (notwendig anderen!) Güterichterin angesetzt wird und – ohne Entstehung weiterer Gerichtskosten ! - die Chance zu einer echten Konfliktlösung geboten wird. Gelingt keine Einigung, wird der Rechtsstreit fortgesetzt.

  1. Freiwilligkeit: nur sobald und solange die Beteiligten teilnehmen wollen, findet die Mediation statt;
  2. Mediator: ein/e speziell geschulte/r Güterichter/in darf nicht personenidentsich mit der den Rechtsstreit entscheidenden Person sein und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet; 
  3. Dauer: i.d.R. zwischen 2 und 4 Stunden – je nach Voreinschätzung des Mediators; das Verfahren wird kurzfristig durchgeführt, sodass die Parteien im Vergleich zur Durchführung eines Instanzenzuges enorme Zeit sparen; 
  4. Vertraulichkeit: Mediationsverfahren sind absolut vertraulich und nicht öffentlich; werden andere Personen hinzugezogen, erfolgt dies ausschließlich im Einverständnis aller und mit der Vertraulichkeitsauflage. Nur so kann eine geschützte Atmosphäre entstehen, die den Parteien die Gelegenheit gibt, sich zu öffnen. Wird die Mediation ohne Einigung beendet, sind die Gesprächsinhalte nicht Gegenstand des weiteren Rechtsstreits; 
  5. Anwälte: können hinzugezogen werden – dies ist sinnvoll, weil diese die wahren Hintergründe der Auseinandersetzung oft schon kennen und bei der Durchsetzbarkeit von entwickelten Lösungen beraten können; 
  6. Inhalt: geht oft über den Streitgegenstand des Rechtsstreits hinaus - kommt es zu einer einvernehmlichen Lösung, kann diese in Form eines Prozessvergleichs offiziell verbindlich werden; 
  7. Gerichtskosten: entstehen für die Mediation im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens keine zusätzlichen!
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