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Hinweise für Bietinteressenten

Allgemeine Informationen für Bietinteressenten

Ort der Versteigerung

Die Zwangsversteigerungen finden im Hauptgebäude, Enzer Str. 12 im Saal 15 oder 36, statt.

Verkehrswertgutachten

Sie enthalten Angaben über Lage, Größe, baulichen Zustand und ggf. baubehördliche Auflagen der Objekte sowie die Wertermittlung und Wertberechnung. Die Gutachten können während der Sprechzeiten im Zimmer 11/12 des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Fertigung von Ablichtungen der eingesehenen Gutachten ist nicht möglich.

Verkehrswert

Der Verkehrswert (= Grundstückswert) wird vom Versteigerungsgericht festgesetzt.

Besichtigung

Die Besichtigung der Objekte ist nur mit Zustimmung der Eigentümer (Schuldner) oder ggf. der Mieter/Pächter möglich.

Bekanntmachung der Versteigerungstermine

Die Bekanntmachung der Versteigerungstermine erfolgt mindestens 6 Wochen vor dem Termin auf der Internetseite vom ZVG-Portal , durch Aushang im Gericht (Hauptgebäude, Erdgeschoss) und ca. 4 - 6 Wochen vor dem Termin in den Schaum-burger Nachrichten. Eine Veröffentlichung im Niedersächsischen Staatsanzeiger erfolgt seit Mitte August 2016 nicht mehr. Die Aufhebung eines angesetzten Termins kann jederzeit erfolgen; sie wird nur auf der Internetseite ZVG-Portal bekannt gemacht.

Haftung

Versteigert werden die an der angegebenen Grundbuchstelle eingetragenen Objekte in ihrem tatsächlichen Bestand, auch wenn dieser von der Grundbuchbeschreibung ab-weicht. Das Vollstreckungsgericht haftet nicht für die Richtigkeit der Grundbucheintragung und nicht für den Zustand der Objekte. Die Versteigerung erstreckt sich auch auf Bestandteile, Zubehörstücke und sonstige Gegenstände, die kraft Gesetzes der Beschlagnahme in diesem Verfahren unterliegen oder sonst kraft Gesetzes mitversteigert werden, soweit sie nicht ausdrücklich wirksam aus der Versteigerung ausgenommen sind. Das Vollstreckungsgericht haftet ferner nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldungen.

Abgabe von Geboten

Zur Abgabe von Geboten müssen sich die Bieter durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin ab-gegeben werden. Wer für einen anderen bietet, muss die Urschrift oder Ausfertigung einer Bietvollmacht in öffentlicher (notariell beglaubigter) Form vorlegen; eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht genügt nicht.

Geringste Gebote

Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus den evtl. im Grundbuch bestehen bleibenden Rechten und dem bar zu entrichtenden Teil. Es wird im Versteigerungstermin bekannt gegeben. Hinsichtlich der Höhe des abgegebenen Gebots prüft das Gericht zunächst nur, ob das sogenannte geringste Bargebot, welches sich u.a. aus Gerichtskosten und Vorschüssen der betreibenden Gläubiger zusammensetzt, erreicht ist. Die Verhandlung darüber, ob auf das Gebot der Zuschlag erteilt werden kann, findet erst nach dem Schluss der Versteigerung statt.

In einem sogenannten ersten Versteigerungstermin muss das Gericht von Amts wegen den Zuschlag auf ein Gebot versagen, welches weniger als 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes beträgt. Zudem kann ein Beteiligter unter bestimmten Voraussetzungen die Zuschlagsversagung beantragen, wenn das abgegebene Meistgebot weniger als 7/10 des Verkehrs-wertes beträgt. Für beide Wertgrenzen sind die bestehen bleibenden Rechte dem abgegebenen Gebot hinzuzurechnen.

Beispiel:

50.000,00 EUR Grundschuld bleibt bestehen, ein Gebot von 100.000,00 EUR wird abgegeben = 150.000,00 EUR tatsächliches Gebot.

Sicherheitsleistung

Auf Antrag eines Beteiligten kann gemäß § 67 Abs. 1 ZVG Sicherheit verlangt werden. Die Höhe der Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes. Die Sicherheit ist zu leisten durch bestätigten Bundesbankscheck oder durch einen von einer inländischen Bank oder Sparkasse ausgestellten Verrechnungsschecks oder durch Bürgschaft einer inländi-schen Bank oder Sparkasse. Bei den Schecks ist darauf zu achten, dass diese frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt und gewöhnlich von zwei Bankmitarbeitern zu unterschreiben sind.

Eine weitere Möglichkeit der Sicherheitsleistung ist die Überweisung auf das Konto des Amtsgerichts.

Bitte beachten Sie dazu die ausführlichen Informationen auf der letzten Seite.

Bietgemeinschaften

Bietgemeinschaften sind zugelassen. Bei jedem Gebot muss angegeben werden, in welchem Gemeinschaftsverhältnis der Grundbesitz erworben werden soll (z.B. bei Ehe-leuten je zu ½ oder als GbR usw.).

Eigentumsübergang

Das Eigentum am versteigerten Objekt geht mit der Verkündung des Zuschlagsbe-schlusses auf den Meistbietenden über. Von diesem Zeitpunkt an kann frei über das Objekt verfügt werden. Die Grundbucheintragung hat nur noch berichtigende Wirkung und wird nach Eingang der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Vollstre-ckungsgericht veranlasst (weiteres s.u.).

Kosten des Zuschlags

Für die Erteilung des Zuschlags entsteht eine 5/10 Gebühr nach der Tabelle des Ge-richtskostengesetzes. Die Kosten richten sich nach der Höhe des Meistgebotes (Bar-gebot + bestehen bleibende Rechte). Beispiel: abgegebenes Gebot 100.000,00 EUR, bestehen bleibende Rechte 50.000,00 EUR = Wert 150.000,00 EUR, Gebühr 698,00 EUR.

Grunderwerbsteuer

Mit Erteilung des Zuschlags auf das Meistgebot wird Grunderwerbsteuer fällig, deren Höhe vom zuständigen Finanzamt berechnet wird. Das Vollstreckungsgericht übersendet den Zuschlagsbeschluss direkt an das Finanz-amt, welches nach Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Ersteher eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an das Vollstreckungsgericht schickt. Dafür wird Ihre Steuer-ID des Finanzamtes benötigt, die Sie möglichst im Versteige-rungstermin dabei haben sollten.

Rechtsverhältnis Ersteher (neuer Eigentümer) ./. bisheriger Eigentümer

Der Ersteher kann - ohne vorherige Räumungsklage – unter (kostenpflichtiger!) Inan-spruchnahme des Gerichtsvollziehers nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses (die beim Vollstreckungsgericht beantragt werden muss) ge-gen den bisherigen Eigentümer - nicht aber gegen Mieter oder Pächter - die Räumung betreiben, sofern der bisherige Eigentümer das Objekt nicht freiwillig räumt. Es ist allerdings ratsam, den bisherigen Eigentümer nochmals schriftlich aufzufordern, das Objekt binnen (ca.) einem Monat komplett zu räumen.

Rechtsverhältnis Ersteher ./. Mieter oder Pächter

Sofern das Objekt vermietet oder verpachtet ist, tritt der Ersteher in das bestehende Miet- bzw. Pachtverhältnis ein. Er ist jedoch unter Beachtung der sonstigen für die Kün-digung geltenden Bestimmungen berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Ein-haltung der gesetzlichen Frist zu kündigen (Sonderkündigungsrecht gem. § 57a Abs. 2 ZVG). Einzelheiten können bei Rechtsanwälten erfragt werden.

Verteilungsverfahren

Ca. 4 bis 6 Wochen nach der Zuschlagserteilung findet der Verteilungstermin statt. Zu diesem Zeitpunkt muss das Bargebot - ggf. nach Abzug der bereits erbrachten Sicher-heitsleistung - an das Gericht gezahlt werden. Das Bargebot ist vom Zuschlag an bis ei-nen Tag vor dem Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen. Die Zinspflicht endet, wenn der Betrag unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt wird (förmlicher Antrag bei der Hin-terlegungsstelle des Amtsgerichts – näheres kann dort erfragt werden).

Grundbucheintragung

Nach der Durchführung des Verteilungsverfahrens und Vorlage der steuerlichen Unbe-denklichkeitsbescheinigung ersucht das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt von Amts wegen um Eintragung des neuen Eigentümers. Die Kosten für die Grundbucheintragung trägt der neue Eigentümer. Gegenstandswert für die Berechnung der Eintragungskosten ist der festgestellte Verkehrswert. Beispiel: 150.000,00 EUR Verkehrswert : 1/1 Gebühr gemäß Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 354,00 EUR.


Wichtige Hinweise für Bietinteressenten

Durch eine Gesetzesänderung ist es seit dem 16.02.2007 nicht mehr möglich, dass Bietinteressenten in einem Termin zur Zwangsversteigerung von Grundstücken die von ihnen zu zahlende Sicherheitsleistung in Form von Bargeld erbringen. Bislang konnte die Bietsicherheit, die (nur) auf Verlangen eines Gläubigers im Termin in Höhe von 10 % des Verkehrswertes des zu versteigernden Grundstücks zu leisten ist, u.a. in Form von Bargeld erbracht werden. Interessenten trugen somit oft größere Mengen Bargeld mit sich. Das damit verbundene Sicherheitsrisiko entfällt nun seit dem 16.02.07: Bietsicherheit darf nur noch unbar geleistet werden.

Hierzu stehen folgende Alternativen zur Auswahl:

1. Vorlage eines Verrechnungsschecks eines Kreditinstituts, der Landeszentralbank oder der Bun-desbank, der frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein muss. Das Kreditinstitut muss zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigt sein und der Scheck muss im Inland zahlbar sind. Der Verrechnungsscheck muss gewöhnlich von zwei Mitarbeitern der Bank unterschrieben sein. Achtung: Nicht alle Banken stellen entsprechende Verrechnungsschecks aus.

2. Vorlage einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines zum Be-treiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts.

3. (NEU!): durch rechtzeitige und frühzeitige Überweisung des Betrages auf ein Konto des zuständigen Amtsgerichts, also an das, bei dem die Zwangsversteigerung stattfindet. Die Überweisung muss so rechtzeitig erfolgen, dass dem Gericht im Termin zu dem Verfahren eine Zahlungsanzeige über den Eingang des Betrages vorliegt. Diese Zahlungsanzeige wird im Amtsgericht automatisch erstellt, sobald der Zahlungseingang verbucht ist. Bietinteressenten sollten unbedingt bedenken, dass zwischen ihrer Überweisung und dem Erstellen der Zahlungsanzeige mehrere Tage - bis zu einer Woche - liegen können. Und genauso lange kann es dauern, bis sie ihr Geld zurückerhalten, wenn sie nicht Meistbietende geblieben und nicht den Zuschlag erhalten haben. Diese Variante kann also mit einem Zinsverlust für den Bieter verbunden sein.

Bietinteressenten sollten sich vorab bei dem entsprechenden Amtsgericht nach der genauen Kontoverbindung und nach dem Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens, in dem sie bieten möchten, erkundigen.

Die Kontoverbindung des Amtsgerichts Stadthagen lautet:

IBAN: DE81250500000106023807

BIC: NOLADE2HXXX

Bei der Überweisung müssen Bietinteressenten als Verwendungszweck unbedingt die Geschäftsnummer bzw. das Aktenzeichen des Gerichts angeben. Es muss den Buchstaben K enthalten.

Weiterhin sinnvoll ist die Angabe „Bietsicherheit“ im Verwendungszweck.


Bieter sollten stets bedenken, dass ihr Gebot im Termin zurückgewiesen werden muss und damit ungültig ist, wenn ihre Überweisung nicht rechtzeitig erfolgt ist oder sie weder einen entsprechenden Scheck noch eine gültige Bürgschaft vorlegen können.

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