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Unterbringungsverfahren



Unterbringungssachen

Das Amtsgericht ist zuständig für die Entscheidung über freiheitsentziehende Unterbringungen.


1. Unterbringungen durch Betreuer, Betreuerinnen und Vorsorgebevollmächtigte

Betreuerinnen und Betreuer sowie Vorsorgebevollmächtigte können die von ihnen betreute Person mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einer geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus) unterbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht, oder dass ohne die Unterbringung eine ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, mit der ein erheblicher gesundheitlicher Schaden abgewendet werden soll (§ 1906 Abs. 1 BGB).

Betreuerinnen und Betreuer sowie Vorsorgebevollmächtigte entscheiden zudem, ob zum Schutz der von ihnen betreuten Person in einer Klinik oder einem Heim „unterbringungsähnliche Maßnahmen“, wie z. B. Bettgitter oder Bauchgurte, zur Anwendung kommen sollen. Auch diese Entscheidung bedarf der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1906 Abs. 4 BGB).

Wenn zum Schutz des Betroffenen sofort gehandelt werden muss und eine Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden kann, dürfen Betreuerinnen und Betreuer sowie Vorsorgebevollmächtigte die erforderlichen Unterbringungs- oder Fixierungsmaßnahmen zunächst ohne Genehmigung des Gerichts veranlassen. Die gerichtliche Genehmigung muss in diesen Fällen aber unverzüglich nachgeholt werden.


2. Unterbringungen nach dem öffentlichen Recht

Wenn von einer Person infolge ihrer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung eine gegenwärtige Gefahr für sich selbst oder andere ausgeht, ist das Amtsgericht daneben befugt, die zwangsweise geschlossene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Den hierfür erforderlichen Antrag stellt das Gesundheitsamt des Landkreises. Rechtsgrundlage für die Unterbringung bilden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG.



Für detaillierte Informationen können Sie sich gerne an die Betreuungsabteilung wenden.

05721-78658

05721-78657

05721-78628


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