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Allgemeine Hinweise zur Streitschlichtung

Nicht immer bringt eine gerichtliche Entscheidung den Parteien eines Konflikts das Ergebnis, was sie auf Dauer befriedet. Oft wissen die Betroffenen selbst am besten, was Ihnen am meisten dient. Deswegen bietet die Justiz verschiedene Möglichkeiten an, einen bestehenden Konflikt nachhaltig zu lösen.

Schiedsämter

Bei einer Streitschlichtung hilft das Schiedsamt der Gemeinde, in der der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt. Dabei werden Schiedsleute tätig, die Ehrenbeamte sind, von den Kommunalvertretungen gewählt werden und von den Amtsgerichtsdirektoren ernannt werden und deren Dienstaufsicht unterstehen. Sie schlichten kleinere Rechtsstreitigkeiten (sog. Bagatellfälle) vor Ort. Führt die Schiedsverhandlung zu einer Schlichtung der Streitigkeit, kann aus dem Schiedsspruch notfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Vorteile:

  1. • kostengünstiges Verfahren
  2. • unkomplizierte Handhabung
  3. • Vertraulichkeit des Gesprächs
  4. • Freiwilligkeit des Verfahrens (kann jederzeit abgebrochen werden)
  5. • Ortsnähe und -kenntnis der Schiedsleute
  6. • Verbindlichkeit des Ergebnisses (ein protokolliertes Schlichtungsergebnis unterliegt erforderlichenfalls der Zwangsvollstreckung )

Bestimmte Klagen vor den Amtsgerichten sind erst zulässig, nachdem die Parteien versucht haben, einen Streit einvernehmlich beizulegen. Diese obligatorische Streitschlichtung findet statt, sofern die Parteien in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder benachbarten Amtsgerichtsbezirken wohnen, bei

  1. kleineren Straftaten (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung)
  2. Nachbarschaftsstreitigkeiten,
  3. Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre
  4. Ansprüchen nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Staatlich anerkannte Gütestellen

schlichten nach einer Verfahrensordnung, die sie sich selbst gegeben haben und gegen eine Aufwandsentschädigung zum Zwecke der Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten. z.B.:

  1. …der Nds. Handwerksorganisationen 
  2. … der Nds. Industrie- und Handelskammern 
  3. ... Bauschlichtungsstellen 
  4. … der Kammern der freien Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Ingenieure..) 
  5. … der Banken und Sparkassen 
  6. … für den öffentlichen Personenverkehr

Einigen sich die Parteien in dem Schlichtungsverfahren nicht, erteilt das Schiedsamt oder die Gütestelle hierüber eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, die Voraussetzung für die Klage vor dem Amtsgericht ist. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Schmuckgrafik Niedersachsenwappen mit dem Wort Mediation   Bildrechte: AG Stadthagen
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